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EU-VAHG § 6. Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen, BGBl. I Nr. 112/2011, gültig ab 01.01.2012

2. Abschnitt Erteilung von Auskünften

§ 6. Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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