1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,
c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,
d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
2. die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76769