1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Vollstreckungsbehörden
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
2. das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
c) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
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