6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 2 und § 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.
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