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FinStrZG § 8i. Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oderim Wege einer Telefonkonferenz, BGBl. I Nr. 28/2018, gültig ab 16.05.2018

3a. Abschnitt Europäische Ermittlungsanordnung

3. Unterabschnitt Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen

§ 8i. Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oderim Wege einer Telefonkonferenz

(1) Die Erlassung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats aufhältigen Zeugen oder Sachverständigen mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung oder im Wege einer Telefonkonferenz ist zulässig. Die Vernehmung von Beschuldigten im Wege einer Telefonkonferenz ist unzulässig, eine Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung bedarf deren Zustimmung.

(2) Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind vor der Vernehmung nach dem Recht des Anordnungsstaats und nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zu belehren. Anlässlich der Vernehmung ist die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen. Bei Bedarf ist ein Dolmetscher beizuziehen.

(3) Die Vernehmung wird unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach dessen Recht durchgeführt. Die Finanzstrafbehörde hat bei der Durchführung der Vernehmung auf die Einhaltung der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsgrundsätze zu achten.

(4) Die Vollstreckungsbehörde erstellt ein Protokoll, das Angaben zu Datum, Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, einer allfälligen Vereidigung und den technischen Rahmenbedingungen enthält.

(5) Wird die Aussage trotz Aussagepflicht verweigert oder falsch ausgesagt, gelten die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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