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FinStrZG § 8. Befugnisse der Abgabenbehörde, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 18.03.2025

3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977

§ 8. Befugnisse der Abgabenbehörde

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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