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FinStrZG § 8. Befugnisse der Abgabenbehörde, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014

3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 8. Befugnisse der Abgabenbehörde

Die Abgabenbehörde kann im Einvernehmen mit der Finanzstrafbehörde für Zwecke der Betrugsbekämpfung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union um die Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 ersuchen.

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