3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
§ 6. Verweigerung der Datenübermittlung
Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn
1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder
2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder
3. wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt wären.
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