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FinStrZG § 5. Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015

3. Abschnitt Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden in Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

§ 5. Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung

(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Informationen und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln,

1. wenn sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die in Österreich nach den §§ 33, 35, 37, 38 oder 38a FinStrG strafbar und gemäß § 53 FinStrG von den Finanzstrafbehörden zu ahnden wäre und

2. gemäß § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde obliegen würde.

(2) In die Erledigung des Auskunftsersuchens hat die Finanzstrafbehörde eine Erklärung über die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Informationen und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat aufzunehmen. Informationen oder sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Finanzstrafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einen Bescheid oder eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, erfordern, dürfen nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, wenn sie als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden sollen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Übermittlung von Informationen und Ergebnissen einer Ermittlung an zuständige Strafverfolgungsbehörden jener Staaten anzuwenden, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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