5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des 4. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
2. der Bundesminister für Finanzen.
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