5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 25. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Abschnitte 3a und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
2. hinsichtlich des 3. Abschnitts der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
3. der Bundesminister für Finanzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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