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FinStrZG § 22. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 15.05.2018

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 22. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Hinsichtlich des 4. Abschnitts ist die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ausgeschlossen, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.

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