FinStrZG § 1. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 30.12.2014 bis 15.05.2018

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die internationale Amts- und Rechtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafsachen durch Finanzstrafbehörden;

2. die Zusammenarbeit

a) zwischen den Finanzstrafbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Finanzstrafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005, sowie

b) zwischen den Abgabenbehörden und den Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Angelegenheiten der Betrugsbekämpfung;

3. die Vollstreckung

a) von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und

b) von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

soweit sie nicht die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Finanzvergehen betreffen oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 22 geregelt sind.

(2) Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom S. 16, zuletzt geändert durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. Nr. L 81 vom S. 24;

2. Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. L 386 vom S. 89, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 75 vom S. 26.

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