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FinStrZG § 18. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014

4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18. Voraussetzungen

Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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