4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18. Voraussetzungen
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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