FinStrZG § 18. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014
4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 18. Voraussetzungen
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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