FinStrZG § 18. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014

4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

2. Unterabschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 18. Voraussetzungen

Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

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