FinStrZG § 17. Kosten, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014
4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
§ 17. Kosten
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76767