FinStrZG § 17. Kosten, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014

4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen

1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 17. Kosten

Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.

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