FinStrZG § 15. Erlös aus der Vollstreckung, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig ab 30.12.2014
4. Abschnitt Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
§ 15. Erlös aus der Vollstreckung
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.
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