EU-FinStrVG Anlage 1, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 26.03.2009 bis 29.12.2014

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Anlage 1

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

- Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

- Terrorismus,

- Menschenhandel,

- sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

- illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

- illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

- Korruption,

- Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,

- Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

- Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

- Cyberkriminalität,

- Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

- Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

- vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

- illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

- Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

- Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

- Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

- illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände, – Betrug,

- Erpressung und Schutzgelderpressung,

- Nachahmung und Produktpiraterie,

- Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

- Fälschung von Zahlungsmitteln,

- illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

- illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

- Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

- Vergewaltigung,

- Brandstiftung,

- Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

- Flugzeug- und Schiffsentführung,

- Sabotage,

- gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

- Warenschmuggel,

- Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

- Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

- Sachbeschädigung,

- Diebstahl,

- Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

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