zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EU-FinStrVG § 3. Österreich Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 19/2009, gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013

2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich

§ 3. Österreich Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit

Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in

(1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.

(2) Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.

(3) Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz.

(4) Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.

(5) Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76766