EU-FinStrVG § 2. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 26.03.2009 bis 29.12.2014

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. “Entscheidung”

a) eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die

aa) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder

bb) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;

b) im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde

aa) von einem Spruchsenat, oder

bb) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;

2. “Geldstrafe oder Geldbuße” die Verpflichtung zur Zahlung

a) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;

b) einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;

c) von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

d) von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.

Der Begriff “Geldstrafen oder Geldbuße” umfasst weder Anordnungen über die Einziehung oder den Verfall von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom S. 1, vollstreckbar sind;

3. “Bestrafter” die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;

4. “Rahmenbeschluss” den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom S. 16;

5. “Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;

6. “Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;

7. “Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;

8. “Bescheinigung” die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses;

9. “Zentrale Behörde” das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses.

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