1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Vollstreckung von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
2. die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 16 geregelt ist.
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