4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht aus, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-76766