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EU-FinStrVG § 16. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 26.03.2009 bis 29.12.2014

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 16. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht aus, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.

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