EU-FinStrVG § 12. Voraussetzungen, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 26.03.2009 bis 29.12.2014
3. Abschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 12. Voraussetzungen
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
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