EU-FinStrVG § 11. Kosten, BGBl. I Nr. 105/2014, gültig von 26.03.2009 bis 29.12.2014
2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
§ 11. Kosten
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
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