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EU-AHG § 9. Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab 01.01.2013

3. Abschnitt Weiterer Informationsaustausch

§ 9. Spontaninformationen von anderen Mitgliedstaaten

(1) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des spontanen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(2) Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, unverzüglich, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

(3) Die zuständigen Abgabenbehörden prüfen diese Informationen und leiten allfällige Feststellungen im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. e unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro weiter.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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