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EU-AHG § 7. Automatischer Informationsaustausch, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015

3. Abschnitt Weiterer Informationsaustausch

§ 7. Automatischer Informationsaustausch

(1) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Informationsaustausches der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab , die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen verfügbar sind:

1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,

2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,

3. Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Europäischen Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbaren Maßnahmen erfasst sind,

4. Ruhegehälter und

5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2) Von anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom zentralen Verbindungsbüro unverzüglich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

(3) Die näheren Einzelheiten des in Abs. 1 vorgesehenen verpflichtenden automatischen Informationsaustausches werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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