6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.
(3) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 tritt mit in Kraft.
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