6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 22. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.
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