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EU-AHG § 22. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2018

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 22. Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft. Zugleich tritt das EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG, BGBl. Nr. 657/1994, außer Kraft. § 7 ist erstmals ab dem anzuwenden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Ersuchen anzuwenden, die vor dem gestellt werden, sofern diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht erledigt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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