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EU-AHG § 21. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab 01.01.2013

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21. Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.

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