5. Abschnitt Allgemeine Durchführungsvorschriften
§ 19. Datenschutz
Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestehen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO sowie das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO insoweit nicht, soweit dies zum Schutz wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union geeignet, erforderlich und angemessen ist.
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