EU-AHG § 17. Standardformblätter und Kommunikationsmittel, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 01.01.2013 bis 01.08.2016

5. Abschnitt Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 17. Standardformblätter und Kommunikationsmittel

(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß § 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

2. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde übermittelt, soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt. Sie kann darüber hinaus auch andere Angaben übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnten.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den § 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß § 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß § 7 erfolgt über ein von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenes elektronisches Standardformat.

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