TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EU-AHG § 16. Rückmeldungen, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab 01.01.2013

5. Abschnitt Allgemeine Durchführungsvorschriften

§ 16. Rückmeldungen

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den § 4 oder 8, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu bitten. Wird um eine Rückmeldung gebeten, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz der abgabenrechtlichen Geheimhaltung und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung so bald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76764