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EU-AHG § 12. Gleichzeitige Prüfungen, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig von 01.01.2013 bis 19.07.2022

4. Abschnitt Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

§ 12. Gleichzeitige Prüfungen

(1) Auf Vorschlag der zuständigen Abgabenbehörde kann das zentrale Verbindungsbüro mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Ziel ist es die dabei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen, soweit dies nach § 4 zulässig ist.

(2) Die zuständige Abgabenbehörde bestimmt, welche Person oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.

(3) Schlägt ein anderer Mitgliedstaat eine gleichzeitige Prüfung vor, so entscheidet die zuständige Abgabenbehörde, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen wird. Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat das Einverständnis oder die begründete Ablehnung mit.

(4) Das zentrale Verbindungsbüro benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlichen Bediensteten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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