4. Abschnitt Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit
§ 11. Teilnahme von inländischen Bediensteten an Amtshandlungen in anderen Mitgliedstaaten
(1) Zum Zweck des Informationsaustausches gemäß § 1 Abs. 1 kann das zentrale Verbindungsbüro einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, dass unter den vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen österreichischen Abgabenbehörde:
1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben,
2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden, oder
3. mittels elektronischer Kommunikationsmittel an den vom ersuchten Mitgliedstaat durchgeführten behördlichen Ermittlungen teilnehmen dürfen (sofern angezeigt).
(2) Unter Einhaltung der vom ersuchten Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensregelungen dürfen Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros oder der zuständigen Abgabenbehörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind oder über elektronische Kommunikationsmittel an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen.
(3) Befugte Bedienstete des zentralen Verbindungsbüros bzw. der zuständigen Abgabenbehörde, die gemäß Abs. 1 an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat teilnehmen, müssen jederzeit eine vom zentralen Verbindungsbüro auszustellende schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
(4) Befugte Bedienstete der zuständigen Abgabenbehörde gelten für Zwecke ihrer Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Mitgliedstaat als zuständige Bedienstete im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.
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