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ESV 2012 § 8. Prüfungen vor Inbetriebnahme, BGBl. II Nr. 33/2012, gültig ab 01.03.2012

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 8. Prüfungen vor Inbetriebnahme

Eine Prüfung vor Inbetriebnahme ist erforderlich für

1. elektrische Anlagen nach ihrer Errichtung oder Wiedererrichtung,

2. elektrische Anlagen oder Anlagenteile nach wesentlichen Änderungen, wesentlichen Erweiterungen oder nach Instandsetzung,

3. ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach Änderungen oder nach Instandsetzung.

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