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ESV 2012 § 6. Leitungsroller, BGBl. II Nr. 33/2012, gültig ab 01.03.2012

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 6. Leitungsroller

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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