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ESV 2012 § 6. Leitungsroller, BGBl. II Nr. 33/2012, gültig ab 01.03.2012

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 6. Leitungsroller

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Leitungsroller vorzugsweise mit eingebauter Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden. Leitungsroller ohne Überhitzungsschutzeinrichtung dürfen nur bei vollständig abgerolltem Kabel verwendet werden.

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