ESV 2012 § 4. Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren), BGBl. II Nr. 33/2012, gültig ab 01.03.2012

1. Abschnitt: elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 4. Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)

(1) In elektrischen Anlagen und für elektrische Betriebsmittel ist mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes anzuwenden, wie insbesondere:

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Isolationsüberwachungssystem,

4. Schutzisolierung,

5. Schutzkleinspannung,

6. Funktionskleinspannung,

7. Schutztrennung,

8. Schutzerdung bei elektrischen Anlagen, die

a. vor dem errichtet wurden oder

b. nach dem errichtet wurden, sofern Nullung und Fehlerstrom-Schutzschaltung nicht angewendet werden können.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ausnahmen, die in den anerkannten Regeln der Technik ausdrücklich festgehalten sind, insbesondere

1. Betriebsmittel der Stromversorgung zur Messung elektrischer Arbeit und Leistung mit Nennspannungen bis 250 V gegen Erde,

2. Metallteile zur Führung oder Bewehrung von Leitungen und Kabeln, wenn zwischen Metallteilen und Leitern Schutzisolierung besteht,

3. Stahl- und Stahlbetonmasten in Verteilnetzen,

4. Dachständer und mit diesen leitend verbundene Metallteile in Verteilnetzen.

(3) Für elektrische Anlagen muss ein Hauptpotentialausgleich errichtet sein. Bei Untertagebauarbeiten muss zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.

(4) Abweichend von Abs. 1 muss in von Baustromverteilern gespeisten Stromkreisen mindestens eine Maßnahme des Fehlerschutzes Anwendung finden, wie insbesondere

1. Nullung,

2. Fehlerstrom-Schutzschaltung,

3. Schutzisolierung,

4. Schutzkleinspannung,

5. Schutztrennung.

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