1. Teil Allgemeine Bestimmungen
2. Hauptstück Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen
§ 6. Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
(1) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen.
(2) Alle Anzeigen gemäß § 34, Mitteilungen und Bestätigungen gemäß § 39 Abs. 1, Berichte gemäß § 17, der Geschäftsbericht gemäß § 31, der Rechenschaftsbericht gemäß § 32, Informationen gemäß § 40 Abs. 1 sowie Meldungen gemäß den §§ 33 und 54 Abs. 1 an die FMA sind binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.
(3) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank tauschen alle für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen relevanten Daten, insbesondere solche gemäß Abs. 2, Analysedaten und –ergebnisse, Ergebnisse von Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 8 sowie sonstige Wahrnehmungen gemäß Abs. 5, unverzüglich im Wege der gemeinsamen Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG aus. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben jeweils alle relevanten Daten aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Aufsicht über Sicherungseinrichtungen in die gemeinsame Datenbank einzustellen. Informationen, über die beide Institutionen verfügen, sind von der Oesterreichischen Nationalbank in die gemeinsame Datenbank einzustellen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat ihr im Rahmen der Aufsicht über die Einlagensicherung übertragene Vor-Ort-Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4, Gutachten und Analysen in eigener Verantwortung und im eigenen Namen durchzuführen. Die FMA hat sich weitestgehend auf die Prüfungen, Gutachten und Analysen der Oesterreichischen Nationalbank sowie auf die in die gemeinsame Datenbank gemäß Abs. 3 eingestellten Daten zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit oder Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Daten gemäß Abs. 2 und die sonstigen von ihr oder von der FMA eingestellten aufsichtlichen Informationen und Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen einer laufenden gesamthaften Auswertung für die Zwecke der Aufsicht über die Einlagensicherung und zur Vorbereitung aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen (Einzelanalyse). Alle Analyseergebnisse, relevante Informationen und sonstige Wahrnehmungen über Sicherungseinrichtungen sind der FMA von der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung zu stellen und haben deutliche Aussagen dahingehend zu enthalten, ob ein Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorliegt. Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Ersuchen der FMA zusätzliche bestimmte Analysen zu erstellen und zu übermitteln sowie weitere Erläuterungen zu den Analyseergebnissen zu geben. Die Oesterreichische Nationalbank ist zur Auswertung der Einzelanalysedaten in einzel- und gesamtwirtschaftlicher Hinsicht insbesondere im Hinblick auf ihre Aufgaben im Rahmen der Finanzmarktstabilität berechtigt. Alle von ihr durchgeführten Einzelanalysen sind jedenfalls der FMA zur Verfügung zu stellen. Eine statistische Auswertung der Daten, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat, durch die Oesterreichische Nationalbank ist zulässig.
(6) Die Oesterreichische Nationalbank hat
1. eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse erwachsenden direkten Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 NBG prüfen zu lassen;
2. die geprüfte Aufstellung der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln;
3. die geschätzten direkten Kosten aus Vor-Ort-Prüfungen und aus der Einzelanalyse für das jeweils folgende Geschäftsjahr der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen;
4. den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfungen und Einzelanalysen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
(7) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Zudem haben die FMA und die Abwicklungsbehörde mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU, der Europäischen Zentralbank im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zusammenzuarbeiten und alle zur Erfüllung unionsrechtlicher Aufgaben im Bereich Finanzaufsicht erforderlichen Informationen auszutauschen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
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