4. Teil Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 61. Inkrafttreten
(1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
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