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ESAEG § 44. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018

3. Teil Anlegerentschädigung

§ 44. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des 3. Teils dieses Bundesgesetzes sind:

1. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 48 der Richtlinie 2004/39/EG benannt wurde oder eine zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Kreditinstituts, eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 bildet und sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verbunden sind, unmittelbar betreibt; hat ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;

3. Anleger: eine natürliche oder juristische Person, die einem Kreditinstitut, einem Kreditinstitut gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder einer Wertpapierfirma im Sinne des § 12 Abs. 1 WAG 2007 im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften Gelder oder Instrumente anvertraut hat;

4. Mitgliedstaat: ein Staat gemäß § 2 Z 5 BWG;

5. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2007;

6. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;

7. Mitgliedsinstitut:

a) bei der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: Kreditinstitute gemäß § 45 Abs. 1

b) bei einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: Kreditinstitute, die Mitglieder des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems sind;

8. Wertpapierdienstleistung: Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Z 29 BWG;

9. Anlegerentschädigungssystem: die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, gemäß § 3 anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungssyteme.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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