ESAEG § 43. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen

§ 43. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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