ESAEG § 43. Verwendung von eingenommenen
Geldstrafen, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015
2. Teil Einlagensicherung
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen
3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
§ 43. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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