2. Teil Einlagensicherung
4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen
3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
§ 42. Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden
(1) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
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