ESAEG § 42. Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 15.08.2015 bis 02.01.2018

2. Teil Einlagensicherung

4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen

§ 42. Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden

(1) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

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