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ESAEG § 41. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

4. Hauptstück Grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen

3. Abschnitt Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen

§ 41. Strafbestimmungen

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Mitgliedsinstituts

1. Beiträge gemäß den §§ 21 bis 23 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet;

2. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

3. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 2 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA in den Fällen der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 oder 3 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer Werbung entgegen der Vorgaben des § 38 Abs. 3 oder § 53 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 2 Z 13 BWG die Pflichten gemäß § 37 Abs. 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung

1. die Pflichten gemäß § 2 verletzt;

2. die Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 verletzt;

3. die Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 verletzt;

4. die Pflichten gemäß § 24 Abs. 2 verletzt;

5. die Pflichten gemäß § 27 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Sicherungseinrichtung

1. die Pflichten gemäß § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 verletzt;

2. die Pflichten gemäß § 31 Abs. 6 verletzt;

3. die Meldungen gemäß § 33 unterlässt, unvollständig oder unrichtig durchführt;

4. eine unverzügliche schriftliche Anzeige gemäß § 34 unterlässt;

5. die Pflichten gemäß § 38 Abs. 1 verletzt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(6) Bei Verletzung einer Anzeigeverpflichtung gemäß § 34 hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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