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ESAEG § 33. Meldungen, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015

2. Teil Einlagensicherung

3. Hauptstück Finanzierung

4. Abschnitt Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen

§ 33. Meldungen

(1) Die Mitgliedsinstitute haben ihrer Sicherungseinrichtung bis zum 31. Jänner jeden Jahres die Höhe der Summe ihrer gedeckten Einlagen zum Stand 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die Sicherungseinrichtungen haben der FMA bis 28. Februar jeden Jahres die Höhe der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute, sämtliche für die Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge notwendigen Informationen sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds zum 31. Dezember des Vorjahres mitzuteilen. Die FMA hat die Summe der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute sowie die Höhe und Zusammensetzung der verfügbaren Finanzmittel aller Einlagensicherungsfonds bis zum 31. März jeden Jahres an die EBA zu übermitteln.

(2) Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden technischen Anforderungen entsprechen. Die FMA hat durch Verordnung Umfang und Form sowie den Inhalt und die Gliederung für Meldungen von Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 festzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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