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ESAEG § 32. Rechenschaftsbericht, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

3. Hauptstück Finanzierung

4. Abschnitt Geschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen

§ 32. Rechenschaftsbericht

(1) Der Abschlussprüfer der Sicherungseinrichtung hat die Gesetzmäßigkeit des Rechenschaftsberichts zu prüfen. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichts über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage des Einlagensicherungsfonds.“

(2) Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung, eine Vermögensaufstellung sowie die Veranlagungsbestimmungen zu enthalten und über die Veränderungen des Vermögensbestandes und die Dotierung der Einlagensicherungsfonds zu Beginn des Geschäftsjahres und an dessen Ende zu berichten. Der Rechenschaftsbericht ist entsprechend der in der Anlage zu § 32 enthaltenen Gliederung aufzustellen.

(3) Der geprüfte Rechenschaftsbericht über das Vermögen des Einlagensicherungsfonds und der Prüfungsbericht über den Rechenschaftsbericht ist dem Aufsichtsrat oder dem sonstigen zuständigen Aufsichtsorgan der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu übermitteln. Der Rechenschaftsbericht ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 31 Abs. 6 eingehalten wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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