2. Teil Einlagensicherung
3. Hauptstück Finanzierung
3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln
§ 30. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems
(1) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenenen Sicherungssystem kann ihre verfügbaren Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen verwenden, wenn dies den Ausfall eines Mitgliedsinstituts verhindert und folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG getroffen;
2. die Sicherungseinrichtung verfügt über organisatorische Vorkehrungen und Verfahren, die für die Auswahl und Durchführung von Stützungsmaßnahmen und die Überwachung und Steuerung der damit verbundenen Risiken für die Sicherungseinrichtung und für die Bedeckung von Ansprüchen im Sicherungsfall geeignet sind;
3. die Kosten der Stützungsmaßnahmen sind geringer als die Kosten, die sich aus einem Sicherungsfall für die Sicherungseinrichtung ergeben würden;
4. die Sicherungseinrichtung schreibt dem Mitgliedsinstitut strenge Auflagen vor, darunter zumindest eine strenge Risikoüberwachung und umfassende Prüfungsrechte für die Sicherungseinrichtung;
5. das zu stützende Mitgliedsinstitut verpflichtet sich, den Zugang zu den gedeckten Einlagen zu gewährleisten;
6. die FMA hat die Fähigkeit der anderen Mitgliedsinstitute zur Zahlung von Sonderbeiträgen gemäß Abs. 3 bestätigt und
7. alle vorhandenen sofort verfügbaren Mittel gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurden bereits für die notwendige Unterstützung des Mitgliedsinstituts verwendet.
Die FMA hat hiezu ein Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Vor der Anwendung von Stützungsmaßnahmen hat sich die Sicherungseinrichtung des als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems mit der FMA und der Abwicklungsbehörde über die Maßnahmen und Auflagen für das zu stützende Mitgliedsinstitut abzustimmen.
(2) Wenn die FMA nach Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 49 BaSAG erfüllt sind, so hat sie die Vornahme der in Abs. 1 genannten Stützungsmaßnahmen zu untersagen.
(3) Werden verfügbare Finanzmittel gemäß Abs. 1 verwendet, so haben die Mitgliedsinstitute des als Sicherungseinrichtung anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems unverzüglich Finanzmittel in der Höhe des Betrages, der für Stützungsmaßnahmen verwendet wurde, erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen, zur Verfügung zu stellen, falls zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
1. Einleger sind zu entschädigen und die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds betragen weniger als 0,54 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung oder
2. die verfügbaren Finanzmittel im Einlagensicherungsfonds sinken aufgrund der Stützungsmaßnahmen auf weniger als 0,5 vH der gedeckten Einlagen aller Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung.
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