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ESAEG § 28. Verwendungszweck, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 01.01.2019

2. Teil Einlagensicherung

3. Hauptstück Finanzierung

3. Abschnitt Verwendung von Finanzmitteln

§ 28. Verwendungszweck

(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:

1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,

2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,

3. die Aufwendungen für Finanzmittel,

4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,

5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und

6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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