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ESAEG § 21. Beiträge, BGBl. I Nr. 117/2015, gültig ab 15.08.2015

2. Teil Einlagensicherung

3. Hauptstück Finanzierung

2. Abschnitt Aufbringung von Finanzmitteln

§ 21. Beiträge

(1) Die Sicherungseinrichtungen haben ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge vorzuschreiben, solange die Zielausstattung noch nicht erreicht wurde und sobald die Zielausstattung nicht mehr erreicht wird.

(2) Jedes Mitgliedsinstitut hat seinen Beitrag an die Sicherungseinrichtung in der festgelegten Höhe bis zum festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.

(3) Die Beiträge eines Mitgliedsinstituts können Zahlungsverpflichtungen umfassen, wobei sich der Gesamtbetrag der jährlich geleisteten Beiträge und der Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel aus Beiträgen zu höchstens 30 vH aus Zahlungsverpflichtungen zusammensetzen darf. Die Anerkennung von Zahlungsverpflichtungen ist an das Vorliegen einer zumindest jährlich zu erneuernden, schriftlichen Vereinbarung zwischen Sicherungseinrichtung und Mitgliedsinstitut geknüpft.

(4) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung unter 0,8 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung von ihren Mitgliedsinstituten jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb der folgenden fünf Jahre erneut zu erreichen.

(5) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds nach dem erstmaligen Erreichen seiner Zielausstattung unter 0,54 vH der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute, so hat die Sicherungseinrichtung zumindest jährliche Beiträge zu erheben, um die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren ab Unterschreitung dieses Schwellenwertes erneut zu erreichen.

(6) Fällt die Dotierung eines Einlagensicherungsfonds unter die Zielausstattung oder wurde diese Zielausstattung noch nicht erreicht, sind Rückflusse aus der Insolvenzmasse eines von einem Sicherungsfall betroffenen Mitgliedsinstitut dem Einlagensicherungsfonds bis zur Höhe der Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds zuzuführen und auf zukünftig zu leistende Beiträge der Mitgliedsinstitute anzurechnen, es sei denn, sie werden unter Einhaltung des Abs. 4 und 5 zur Tilgung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25 verwendet; dies gilt auch Rückflüsse, die an zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen weitergeleitet wurden.

(7) Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die Sicherungseinrichtung sind mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden.

(8) CRR-Kreditinstitute, die ab dem einer Sicherungseinrichtung neu beitreten, haben neben dem für das erste volle Geschäftsjahr anfallenden Jahresbeitrag gemäß Abs. 1 eine zusätzliche Zahlung in Höhe dieses Jahresbeitrags zu leisten. Auf diese zusätzliche Zahlung hat das CRR-Kreditinstitut unverzüglich nach Erhalt der Konzession eine Vorauszahlung zu leisten, deren Höhe von der Sicherungseinrichtung gemäß § 23 Abs. 1 auf Grund der Angaben und Prognosen im Geschäftsplan gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 BWG für das erste volle Geschäftsjahr berechnet wird. Nach Übermittlung der Meldung gemäß § 33 Abs. 1 und sonstiger für die Beitragsberechnung relevanter Informationen für das erste volle Geschäftsjahr hat die Sicherungseinrichtung die Beitragsverpflichtung nach dem ersten Satz zu berechnen und dem Mitgliedsinstitut die Differenz zur Vorauszahlung vorzuschreiben oder gutzuschreiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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