1. Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Hauptstück Organisation der Sicherungseinrichtungen
§ 1. Sicherungseinrichtungen
(1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und
2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit in Kraft)
(Anm.: Abs. 3 tritt mit in Kraft)
(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.
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