2. Teil Einlagensicherung
2. Hauptstück Entschädigung der Einleger
§ 17. Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.
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