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ErwSchVG § 9., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2018

§ 9.

Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

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