zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
ErwSchVG § 9., BGBl. Nr. 156/1990, gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2018

§ 9.

Die Vereine können mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, daß sie ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leisten; § 12 Abs. 4 und 5 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76758